2024 im Massstab 1:25 000 eine Distanzmessung zwischen der alten Wohnadresse der Beschwerdeführerin (A.________ 213) und dem strittigen Antennenstandort an der G.________strasse 37a in Seewil vor. Mit Verfügung vom 26. April 2024 holte das Rechtsamt bei der Vorinstanz die Vorakten ein, stellte den Verfahrensbeteiligten die Distanzmessung sowie die Standortdatenblätter vom 1. Juni 2021 (Revision: 1.14) und vom 17. März 2015 (Revision: 1.7) zu und beschränkte das Verfahren auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.