5. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 forderte die Beschwerdeführerin die Gemeinde Rapperswil unter Hinweis auf den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern «BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023» auf, von einer Sistierung abzusehen und stattdessen die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie ein sofortiges Benützungsverbot zu verfügen. In der Folge sistierte die Gemeinde Rapperswil mit Verfügung vom 25. März 2024 das hängige baupolizeiliche Verfahren gestützt auf Art. 38 VRPG3 und kündigte die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Streitsache betreffend das Beschwerdeverfahren BVD 120/2023/64 an.