4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 eröffnete die Gemeinde Rapperswil bezüglich der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. F.________ ein baupolizeiliches Verfahren zur Klärung der Frage, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sei. In derselben Verfügung teilte die Gemeinde Rapperswil der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtigte, das Baupolizeiverfahren zu sistieren. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich innert 30 Tagen als Partei im baupolizeilichen Verfahren zu konstituieren und zum Verfahrensablauf Stellung zu nehmen.