3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Rapperswil (BE) eine baupolizeiliche Anzeige gegen den Betrieb der bestehenden Mobilfunkantenne an der G.________strasse 37a in Seewil ein. Sie machte zusammengefasst geltend, die Mobilfunkanlage sei ohne Baubewilligung rechtswidrig mit neuen adaptiven Sendeantennen für den Mobilfunkdienst 5G (New Radio) umgerüstet worden. Sie forderte die Baupolizeibehörde auf, sofort die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 1 BauG2 sowie ein vorsorgliches Benützungsverbot für den im neuen Frequenzband betriebenen 5G-Mobilfunkdienst zu verfügen.