1. Die Beschwerdegegnerin betreibt auf der Parzelle Rapperswil BE Gbbl. Nr. F.________, welche im Eigentum der I.________ AG steht, eine Mobilfunkanlage. Der freistehende Antennenmast befindet sich an der Ostfassade des bestehenden Lagergebäudes an der G.________strasse 37a in Seewil. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone LWZ.1 Die Mobilfunkanlage wurde mit Gesamtbauentscheid vom 20. Juli 2015 des Regierungsstatthalteramts Seeland basierend auf dem Standortdatenblatt vom 17. März 2015 (Revision: 1.7) letztmals baubewilligt und umfasste sechs Antennenkörper mit neuen konventionellen Sendeantennen auf zwei Ebenen.