Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/15 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. September 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Rapperswil, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 29, 3255 Rapperswil BE betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Rapperswil vom 25. März 2024 (4.300 / 2182; Sistierungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt auf der Parzelle Rapperswil BE Gbbl. Nr. F.________, welche im Eigentum der I.________ AG steht, eine Mobilfunkanlage. Der freistehende Antennen- mast befindet sich an der Ostfassade des bestehenden Lagergebäudes an der G.________strasse 37a in Seewil. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone LWZ.1 Die Mobil- funkanlage wurde mit Gesamtbauentscheid vom 20. Juli 2015 des Regierungsstatthalteramts Seeland basierend auf dem Standortdatenblatt vom 17. März 2015 (Revision: 1.7) letztmals bau- bewilligt und umfasste sechs Antennenkörper mit neuen konventionellen Sendeantennen auf zwei Ebenen. 2. Nach dem Standortdatenblatt vom 1. Juni 2021 (Revision: 1.14) nahm die Beschwerdegeg- nerin einen Antennentausch vor. Die fragliche Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin umfasst nach wie vor zwei Antennenkränze mit je drei Antennenkörpern pro Ebene. Gemäss dem aktuellen Standortdatenblatt vom 1. Juni 2021 (Revision: 1.14) sind im oberen Antennenkranz drei neue Antennenkörper des Typs «AHP4518R3v06» mit je drei Sendeantennen in den Frequenzbändern 1 Zonenplan «Siedlung Teil Süd» im Massstab 1:5000 vom 22. Oktober 2012, genehmigt durch das AGR am 29. Mai 2013. 1/8 BVD 120/2024/15 700 bis 900 Megahertz (MHz) und je drei Sendeantennen in den Frequenzbändern 1.4 bis 2.6 Gi- gahertz (GHz) verbaut und in Betrieb. Im unteren Antennenkranz werden drei adaptive Sendean- tennen des Typs «AIR3239B78» im Frequenzband 3.6 GHz betrieben (Laufnummern 7, 8 und 9). Die Sendeantennen im Frequenzband 3.6 GHz verfügen gemäss Standortdatenblatt vom 1. Juni 2021 (Revision: 1.14) über 16 separat ansteuerbare Antenneneinheiten (sog. Sub-Arrays) und werden im Sinne der NISV adaptiv betrieben, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrek- turfaktor angewendet wird. 3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Rap- perswil (BE) eine baupolizeiliche Anzeige gegen den Betrieb der bestehenden Mobilfunkantenne an der G.________strasse 37a in Seewil ein. Sie machte zusammengefasst geltend, die Mobil- funkanlage sei ohne Baubewilligung rechtswidrig mit neuen adaptiven Sendeantennen für den Mobilfunkdienst 5G (New Radio) umgerüstet worden. Sie forderte die Baupolizeibehörde auf, so- fort die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 1 BauG2 sowie ein vor- sorgliches Benützungsverbot für den im neuen Frequenzband betriebenen 5G-Mobilfunkdienst zu verfügen. 4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 eröffnete die Gemeinde Rappers- wil bezüglich der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. F.________ ein baupolizeili- ches Verfahren zur Klärung der Frage, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sei. In derselben Verfügung teilte die Gemeinde Rapperswil der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtigte, das Baupolizeiverfahren zu sistieren. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich innert 30 Tagen als Partei im baupolizeilichen Verfahren zu konstituieren und zum Verfahrensablauf Stellung zu nehmen. 5. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 forderte die Beschwerdeführerin die Gemeinde Rap- perswil unter Hinweis auf den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern «BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023» auf, von einer Sistierung abzusehen und stattdessen die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie ein sofortiges Benützungsverbot zu verfügen. In der Folge sistierte die Gemeinde Rapperswil mit Verfügung vom 25. März 2024 das hängige baupolizeiliche Verfahren gestützt auf Art. 38 VRPG3 und kündigte die Wiederauf- nahme des Verfahrens nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Streitsache betreffend das Beschwerdeverfahren BVD 120/2023/64 an. 6. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2024 bei der BVD Beschwerde ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sistie- rungsverfügung vom 25. März 2024 und die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands sowie die Anordnung eines sofortigen Benützungsverbots. Zur Begründung macht sie zu- sammengefasst geltend, die Streitsache beschränke sich nicht allein auf das Verfahren der BVD 120/2023/64. Vielmehr lägen mehrere rechtskräftige Verwaltungs- und Bundesgerichtsurteile zur Frage der Baubewilligungspflicht bei der Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung bei adaptiven Antennen vor. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) das aktuelle Standortdatenblatt mit Datum vom 1. Juni 2021 (Revision: 1.14) und das baubewilligte Standortdatenblatt mit Datum vom 17. März 2015 (Revision: 1.7) ein. Zudem nahm das Rechtsamt auf der Karte des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 25. April 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/8 BVD 120/2024/15 2024 im Massstab 1:25 000 eine Distanzmessung zwischen der alten Wohnadresse der Be- schwerdeführerin (A.________ 213) und dem strittigen Antennenstandort an der G.________strasse 37a in Seewil vor. Mit Verfügung vom 26. April 2024 holte das Rechtsamt bei der Vorinstanz die Vorakten ein, stellte den Verfahrensbeteiligten die Distanzmessung sowie die Standortdatenblätter vom 1. Juni 2021 (Revision: 1.14) und vom 17. März 2015 (Revision: 1.7) zu und beschränkte das Verfahren auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. 8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2024, die Beschwerde sei ab- zuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Demge- genüber beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2024, ihre Legiti- mation sei anzuerkennen, von der Sistierung des baupolizeilichen Verfahrens sei abzusehen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie ein Benützungsverbot seien sofort zu verfügen. Zur Begründung ihrer Legitimation bringt die Beschwerdeführerin neu vor, sie vertrete im Einspracheperimeter wohnhafte Personen und sie habe die baupolizeiliche Anzeige und die Beschwerde im Interesse dieser legitimierten Personen und aller weiteren einspracheberechtigten Personen eingereicht. Zudem bringt sie vor, der Einspracheperimeter im Standortdatenblatt sei falsch berechnet worden. Abschliessend erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, allfällige Stellungnahmen zum Verfahren einzureichen. 9. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 verweist die Beschwerdefüh- rerin auf das Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 und hält fest, dass das Bun- desgericht in diesem Urteil die Baubewilligungspflicht für die Aufschaltung des Korrekturfaktors bestätigt und das von der Gemeinde verfügte Benützungsverbot gestützt habe. Zudem wiederholt sie ihre bereits in der Stellungnahme vom 9. Mai 2024 gestellten Anträge. Die Vorinstanz hat keine weitere Stellungnahme eingereicht. Mit E-Mail vom 26. August 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie neu an der Adresse A.________ 273, 3255 Rapperswil, wohnhaft sei. 10. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Frist und Form a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem baupolizeilichen Verfahren. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG. Der Rechtsmittelweg von Zwischenverfügungen entspricht nach dem Grundsatz der Ein- heit des Verfahrens demjenigen in der Hauptsache.5 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können bau- polizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Behandlung der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 25. März 2024 der Gemeinde Rapperswil zuständig. b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG und Art. 67 Abs. 1 VRPG). Sie enthält zudem ein Rechtsbegehren und eine Begründung. Damit erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15. 3/8 BVD 120/2024/15 c) Eine weitere grundlegende Eintretensvoraussetzung ist, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben ist. Diese Frage wird nachfolgend von Amtes wegen geprüft. 2. Beschwerdelegitimation a) Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und diese weiterhin ausüben will (Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG). Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde grundsätzlich befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Die BVD prüft die Legitimation von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Zur Beschwerde ist nach dem Gesagten nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise als Partei beteiligte, also auch materiell beschwert ist.6 b) Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG sieht als erste der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen die formelle Beschwer vor. Formell beschwert ist, wer am Vorverfahren teilgenommen hat, soweit er dazu in der Lage war. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zusätzlich erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.7 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation in der Stellungnahme vom 9. Mai 2024 aus Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG herleiten will, stösst sie von vornherein ins Leere. Die genannten Regelungen bestimmen, ob die Sistierungsverfügung selbständig angefochten werden kann, d.h. vorweg und nicht erst mit dem Endentscheid. Es handelt sich dabei um zusätz- liche, besondere Vorbedingungen für das Eintreten auf die Beschwerde, die neben den allgemei- nen Erfordernissen von Art. 65 Abs. 1 VRPG gegeben sein müssen. Nachfolgend wird vorab ge- prüft, ob die allgemeinen Erfordernisse nach Art. 65 Abs. 1 VRPG, d.h. solche, die in jedem Ver- fahren gegeben sein müssen, erfüllt sind. c) Zunächst ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin am Vorverfahren bzw. am baupolizei- lichen Verfahren überhaupt beteiligt hat und damit formell beschwert ist (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Zwar reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2024 in eigenem Na- men bei der Vorinstanz eine baupolizeiliche Anzeige ein. Infolgedessen eröffnete die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 ein baupolizeiliches Verfahren. Mit glei- cher Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich innert 30 Tagen als Partei im baupolizeilichen Verfahren zu konstituieren, wie dies in Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024 zwar konkrete Anträge zum Verfahrensablauf gestellt. Namentlich, dass von der beabsichtigten Sistierung des baupolizeilichen Verfahrens abzusehen sei und dass die sofor- tige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie ein sofortiges Benützungsverbot zu verfügen seien. Sie hat in ihrer Stellungnahme aber nicht erklärt, dass sie sich am hängigen bau- polizeilichen Verfahren beteiligen will. Ob die Stellung der Anträge in der Stellungnahme vom 11. März 2024 implizit als Erklärung angesehen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin am baupolizeilichen Verfahren beteiligen will, kann offen bleiben, da es neben der formellen Be- schwer auch der materiellen Beschwer bedarf (genügendes Rechtsschutzinteresse). Die materi- elle Beschwer der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall zu verneinen, wie die nachfolgen- den Ausführungen zeigen. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 4b. 7 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9. 4/8 BVD 120/2024/15 d) Anzeigern kommt im Baupolizeiverfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Beantwor- tung der Frage, wann Anzeiger als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden.8 e) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat (Rechtsschutzinteresse).9 Bei Mobilfunkanlagen gilt in Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in dem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.10 Vorlie- gend beträgt der Einspracheperimeter aufgrund der aktuellen Sendeleistung der Anlage 964.88 m. Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige und der Beschwerde an der Wohnadresse A.________ 213. Dieser Wohnort befindet sich rund 1088 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und somit deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters von 964.88 m. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie anderweitig, z.B. während einer auswärtigen Arbeitstätigkeit, näher an der fraglichen Mobilfunkanlage exponiert wäre. Da die Be- schwerdeführerin nicht innerhalb des Einspracheperimeters wohnte, kommt ihr im vorinstanzli- chen Verfahren als Anzeigerin keine Parteistellung zu. Folglich ist sie mangels materieller Be- schwer auch nicht zur Beschwerde befugt. Daran ändert auch der neue Wohnort in Rapperswil (A.________ 273) nichts, zumal dieser sogar ca. 2000 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt ist und somit ebenfalls klar ausserhalb des Einspracheperimeters liegt. f) Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Stellung- nahme vom 9. Mai 2024, wonach der Einspracheperimeter aufgrund der Anwendung des Korrek- turfaktors falsch berechnet worden sei. Bei der Berechnung des Einspracheperimeters wird die gesamte Sendeleistung (ERPn), die in einem Sektor von 90° abgestrahlt wird, summiert. Dabei ist derjenige 90°-Sektor ausschlaggebend, in dem insgesamt die höchste Sendeleistung abgestrahlt wird.11 Für die Berechnung des Einspracheperimeters ist somit auf die massgebende Sendeleis- tung (ERPn) abzustellen. Der Korrekturfaktor ist zwar rechnerisch in der massgebenden Sende- leistung enthalten.12 Es ist jedoch weder vorgesehen noch besteht ein vernünftiger Grund, den Korrekturfaktor bei der Berechnung des Einspracheperimeters aufzurechnen. Denn aufgrund der automatischen Leistungsbegrenzung ist sichergestellt, dass im 6-Minuten-Mittel die konkret be- rechnete Strahlung ausserhalb des berechneten Einspracheperimeters weniger als 10 Prozent des Anlagegrenzwerts beträgt. Ausserdem wird die Einsprachelegitimation beim Bau und Betrieb von Mobilfunkanalgen grosszügig gehandhabt, da bei der Berechnung des Einspracheperimeters weder die Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung noch eine allfällige Ge- bäudedämpfung berücksichtigt werden.13 Im vorliegenden Fall entspricht die Berechnung des Ein- 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2a. 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c. N. 16 ff. 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 11 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugs- empfehlung zur NISV, 2002, S. 27 Ziff. 2.4.2 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 12 Vgl. BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 10 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mo- bilfunk: Vollzugshilfen). 13 Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 163; vgl. auch René Wiederkehr/Stefan Eg- genschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Eine Übersicht über die Rechtsprechung zur materiellen Be- schwer Dritter im öffentlichen Verfahrensrecht, 2018, S. 30 N. 93 f. 5/8 BVD 120/2024/15 spracheperimeters der Vollzugspraxis des BAFU und ist entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin nicht zu beanstanden. g) Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2024 erstmals, sie vertrete Frau B.________ und Herrn E.________, die im Einspracheperimter wohnhaft seien. Mit dieser Argumentation stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere. Gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG gilt für die Parteivertretung vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen zur Parteivertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden grundsätzlich das sogenannte Anwaltsmono- pol. Zur Prozessvertretung sind demgemäss nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche nach der Anwaltsgesetzgebung (BGFA14) zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich tätig ist, kann sie die von ihr aufgeführten Personen vor der BVD nicht rechtsgültig vertreten. Die Ermächtigung von Herrn E.________ und Frau B.________, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 9. Mai 2024 einreichte, ändert daran nichts. Dieser Formmangel könnte zwar grundsätzlich dadurch geheilt werden, dass die betreffenden Personen die Beschwerde eigenhändig unterschreiben und im eigenen Namen ein- legen. Dies scheitert jedoch an der formellen Beschwer, da Herr E.________ und Frau B.________ nachweislich nicht am baupolizeilichen Verfahren beteiligt waren, wie sich aus der Anzeige vom 22. April 2024 der Beschwerdeführerin ergibt. Diese wurde nachweislich nur im Na- men der Beschwerdeführerin eingereicht. h) Ausser Betracht fällt auch eine Beiladung von Frau B.________ und Herrn E.________ im Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRPG. Nach dieser Bestimmung lädt die in- struierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. Die Beiladung bezweckt, indirekt Betroffene in die Entscheidfindung einzubeziehen. Gemeint sind Personen, auf deren Rechtsbeziehung zu einer Hauptpartei sich der zu treffende Verwaltungsakt auswirkt.15 Die Beila- dung setzt allerdings voraus, dass die entscheidende Behörde einen Sachentscheid treffen kann, so dass überhaupt Rechte und Pflichten in der Sache begründet werden können. Diese Voraus- setzung ist hier nicht erfüllt: Mangels einer am Beschwerdeverfahren zulässigerweise beteiligten Hauptpartei kann hier kein Sachentscheid mit Wirkung gegenüber allenfalls Beigeladenen, son- dern nur ein (negativer) Prozessentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin getroffen werden. Es besteht daher kein Raum, Frau B.________ und Herrn E.________, die im Einspracheperime- ter wohnen, zum Beschwerdeverfahren beizuladen. i) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerde- führerin mangels materieller Beschwer die Beschwerdelegitimation fehlt. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Insofern kann bei diesem Verfahrensausgang auch auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie ein sofortiges Benützungsverbot zu verfügen, nicht eingetreten werden. Diesbezüglich ist ohnehin unklar, ob es sich bei diesen Anträgen um ein Gesuch auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Beschwerdeverfahren handelt oder ob sich diese Anträge auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen. Diese Frage kann mit Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offen gelassen werden. j) Schliesslich ist zu beachten, dass baupolizeiliche Anzeigerinnen und Anzeiger, die nicht nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG legitimiert sind und kein eigenes schutzwürdiges Interesse nach- 14 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). 15 BVR 2021 S. 218 E.2.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 2 - 4, je mit Hinweisen. 6/8 BVD 120/2024/15 weisen können, lediglich ein Recht auf Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige haben (Art. 101 Abs. 2 VRPG). Dementsprechend hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit über die Erledigung ihrer Anzeige zu informieren. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG). Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV16). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestim- mungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 600.00 festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat daher die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Da keine der Parteien anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Ge- setzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Es werden daher keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 120/2024/15 IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Rapperswil, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Sofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil geltend gemacht wird, kann dieser Entscheid innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; die ange- fochtene Verfügung und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8