Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3811.00 (Honorar CHF 3700.00, Auslagen CHF 111.00). Die Gemeinde Köniz hat damit der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von CHF 1905.50 zu ersetzen. Die Gemeinde Köniz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 22. März 2024 wird wie folgt angepasst: 3.1 Das Bauinspektorat Köniz erlässt ab dem 25. November 2024 ein Benützungsverbot für den Gebrauch der drei Festbänke im überdachten Biergarten vor dem Gebäude C.________.