Daher erscheint ein Honorar von CHF 3700.00 als angemessen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist39 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.40 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3811.00 (Honorar CHF 3700.00, Auslagen CHF 111.00).