Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG38). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten. Angesichts des Streitgegenstands ist die Bedeutung der Streitsache als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3700.00 als angemessen.