d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie vorangehend ausgeführt, obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat sie deshalb Anspruch auf Ersatz von der Hälfte ihrer Parteikosten.