BSG 154.21). 36 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4. 9/11 BVD 120/2024/12 Der Gemeinde Köniz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. c) Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben der Beschwerdeführerin auferlegt.