Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin insofern, als die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 22. März 2024 bezüglich der Feuerstelle und sonstiger Sitzsowie Stehmöglichkeiten aufgehoben wird. Darüber hinaus ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerdeführerin gilt als unterliegend. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. 34 Vgl. Stellungnahme des Polizeiinspektorats Köniz vom 6. Februar 2024, pag. 17 der Vorakten der Gemeinde Köniz. 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;