a) Insgesamt wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als das angeordnete Benützungsverbot in Bezug auf die Feuerstelle und die sonstigen Sitz- sowie Stehplätze im Aussenbereich aufgehoben wird. In Bezug auf die drei Festbänke im überdachten Biergarten wird das Benützungsverbot dagegen – in angepasster Formulierung – bestätigt. Diesbezüglich wird die Beschwerde abgewiesen.