Dass dies mit «geeigneten Massnahmen» zu erfolgen hat, wie dies die Gemeinde in der Wiederherstellungsanordnung ausführt, versteht sich von selbst und muss nicht ausdrücklich erwähnt werden. Da das Verfügungsdispositiv aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde sowieso angepasst werden muss, wird diese Formulierung in Ziff. 3.1 der Verfügung vom 22. März 2024 entsprechend gestrichen. Aufgrund der Anpassung des Verfügungsdispositivs erübrigen sich auch weitergehende Ausführungen zum Aussenbereich. 6. Ergebnis und Kosten