i) Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, der Inhalt der Wiederherstellungsverfügung sei ungenügend bestimmt, wird darauf hingewiesen, dass sich aus einem Benützungsverbot ohne Weiteres und in genügender Klarheit ergibt, dass eine widerrechtlich erstellte Baute oder Anlage nicht benützt werden darf. Wie die Beschwerdeführerin dem angeordneten Benützungsverbot nachkommt, ist ihr selbst überlassen. Dass dies mit «geeigneten Massnahmen» zu erfolgen hat, wie dies die Gemeinde in der Wiederherstellungsanordnung ausführt, versteht sich von selbst und muss nicht ausdrücklich erwähnt werden.