in Aussicht stellte34, ist das Benützungsverbot aus Sicht der BVD nicht zu beanstanden. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses und der fehlenden Gutgläubigkeit ist das Benützungsverbot für die Beschwerdeführerin auch zumutbar. h) Die Wiederherstellungsfrist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Praxisgemäss ist daher eine neue Frist anzusetzen. Die von der Gemeinde angesetzte Frist von rund einem Monat und einer Woche wird nicht bestritten und erscheint als verhältnismässig.