e) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.31 Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass die drei Festbänke im überdachten Biergarten und die damit einhergehende Nutzungserweiterung baubewilligungspflichtig sind. Insofern kann ihr kein guter Glaube attestiert werden. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat.