Anhand der vorhandenen Akten kann vorliegend nicht festgestellt werden, welche lärmrechtlichen Auswirkungen die drei zusätzlichen Festbänke mit 30 Sitzplätzen haben und ob die Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder nicht. Diesbezüglich müsste zumindest ein Lärmgutachten eingeholt werden, was jedoch den Rahmen einer summarischen Prüfung sprengen würde. Eine klare Bejahung der Bewilligungsfähigkeit der drei Festbänke im überdachten Biergarten ist damit im Rahmen dieser summarischen Prüfung nicht möglich.