Ein weitergehender unrechtmässiger Zustand kann jedoch nicht festgestellt werden. Weder sind sonstige Sitz- sowie Stehplätze im Aussenbereich erkennbar, noch kann der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Nutzung der Feuerstelle als Aussensitzplätze nachgewiesen werden. Die Feuerstelle steht auch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin und gehört auch nicht zum von der Beschwerdeführerin gemieteten Gebäude. Die Feuerstelle kann von sämtlichen Mieterinnen und Mietern des H.________ nach Absprache mit der Grundeigentümerin oder der Liegenschaftsverwaltung gemietet und genutzt werden.26