c) Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20. März 2024 sind die mit Baubewilligung vom 22. September 2009 bewilligten Aussensitzplätze auf der Laube im Obergeschoss verortet.24 Demgemäss wird mit den drei Festbänken im überdachten Biergarten, die Sitzmöglichkeiten für 30 Personen bieten25, die bewilligte Anzahl Aussensitzplätze überschritten. Insofern stellen die drei Festbänke im überdachten Biergarten einen unrechtmässigen Zustand gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG dar. Ein weitergehender unrechtmässiger Zustand kann jedoch nicht festgestellt werden.