Entsprechend sind für den Betrieb der Beschwerdeführerin lediglich 20 Aussensitzplätze bewilligt. Anders als die Beschwerdeführerin meint, bezieht sich dies nicht auf die Anzahl Gäste, die bewirtet werden dürfen, sondern auf die Anzahl Sitzplätze, die draussen aufgestellt werden dürfen. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 15a. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 10 mit Hinweisen. 16 Heidi Walther, Das Rechtsamt kommentiert aktuelle Entscheide, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil II, in