In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, es könne nicht angehen, dass die Gemeinde in Bezug auf die Massnahmen von einer Nutzungsfläche inklusive «Aussenbereich» mit Feuerstelle ausgehe, eine Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin darauf stütze und diese gleichzeitig verneine, indem sie ausführe, dass sich ihre Gäste gar nicht dort aufhalten dürften. Die von der ihr gemietete Fläche umfasse nachweisbar weder den «Aussenbereich» noch die Feuerstelle.