Sofern nicht mehr als 20 Gäste im überdachten «Biergarten» bewirtet würden, entspreche dies der Baubewilligung vom 22. September 2009. Es würden von der Vorinstanz keinerlei Verletzungen nachgewiesen oder Belege für mögliche Verstösse oder Überschreitungen der Baubewilligung aus dem Jahr 2009 ins Recht gelegt. Auch bei früheren Kontrollen des Bauinspektorats hätten sich offensichtlich keine solche Erkenntnisse ergeben. Allein der Umstand, dass es ausserhalb des Mietobjekts allenfalls andere Sitzmöglichkeiten gebe, genüge nicht als Grundlage für eine Wiederherstellungsverfügung mit einem dauerhaften Benützungsverbot.