a) Die Beschwerdeführerin beanstandet das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds. Diesbezüglich hält sie fest, sie habe auf dem in ihrem Machtbereich liegenden Grundstück/Aussenbereich jeweils nicht mehr als die mit der Baubewilligung vom 22. September 2009 genehmigten Aussenplätze bewirtschaftet, wie dies etwa auch durch die Stellungnahme zu den Aussensitzplätzen des Bauinspektorats Köniz vom 6. Februar 2024 selbst bestätigt werde. Gemäss den genehmigten Plänen seien im Aussenbereich keine vordefinierten Plätze vorgesehen. Sofern nicht mehr als 20 Gäste im überdachten «Biergarten» bewirtet würden, entspreche dies der Baubewilligung vom 22. September 2009.