e) Als Wiederherstellungsmassnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG kann, wie vorliegend von der Gemeinde Köniz verfügt, ein definitives Benützungsverbot erlassen werden, wenn (zumindest gestützt auf eine summarische Prüfung) feststeht, dass die zu verbietende Nutzung nicht bewilligungsfähig ist. Wie jede Wiederherstellungsmassnahme muss auch das Benützungsverbot verhältnismässig sein.15 Zudem braucht es eine angemessene Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots.16 5. Benützungsverbot