geeignet ist dagegen ein Absperren durch grosse Steine oder Betonelemente. Es sind womöglich immer objektive Tatsachen zu schaffen, welche die rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren. Ein reines Benützungsverbot kann unter Umständen genügen, wenn daran kon- trollier- und durchsetzbare Sicherungsmassnahmen gekoppelt werden (z.B. gewisse Meldepflichten).13