c) Die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind genau zu bezeichnen. Bauten und Teile von Bauten, die ohne Bewilligung errichtet wurden und nicht bewilligungsfähig sind, sind grundsätzlich zu beseitigen. Ein blosses Benützungsverbot genügt häufig nicht, da ein solches auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollierbar und durchsetzbar ist. So ist z.B. bei der illegalen Nutzung einer Fläche als Parkplatz ein blosses Benützungsverbot wegen des grossen Kontrollaufwandes ungeeignet; geeignet ist dagegen ein Absperren durch grosse Steine oder Betonelemente.