c) Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2024 wird der Beschwerdeführerin lediglich die Nutzung von Aussensitz- und Aussenstehplätzen verboten, die nicht Teil der Baubewilligung vom 22. September 2009 sind. Eine Verpflichtung, Dritte vom Picknicken abzuhalten, ist nicht Bestandteil der Wiederherstellungsverfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, rechtliche Grundlagen