a) Die Beschwerdeführerin merkt an, der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage sie im «Aussenbereich» Dritte vom Picknicken abhalten solle. Das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt. Dritte könnten im «Aussenbereich» auch Stühle aufstellen und dort auch nicht bei ihr erworbene Getränke konsumieren.