c) Die Gemeinde verpflichtet die Beschwerdeführerin und damit die Verhaltensstörerin zur Vornahme der angefochtenen Wiederherstellungsmassnahme. Richtigerweise hätte die Gemeinde auch die Grundeigentümerin der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ am baupolizeilichen Verfahren beteiligten müssen, da sich der Betrieb der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück befindet. Das Rechtsamt hat deshalb die Grundeigentümerin von Amtes wegen am Verfahren beteiligt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äussern. Damit wird dieser Entscheid auch für sie verbindlich. 3. Rechtliches Gehör