Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verfügungsadressat a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, Verfügungsadressat einer Wiederherstellungsverfügung sei gestützt auf den Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BauG zwingend immer der Grundeigentümer oder der Baurechtsinhaber.