7. Mit Verfügung vom 3. September 2024 gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2024 Gebrauch. Ansonsten gingen keine Stellungnahmen ein. 8. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen