1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen. b) Die Verfügung der Gemeinde Bönigen vom 4. April 2024 wird bestätigt. c) Das Verfahren wird ohne Anordnung von wasserbaupolizeilichen Massnahmen abgeschlossen. 2. a) Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1100.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Den Beigeladenen werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beigeladenen haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.