Damit ergeben sich ersatzfähige Parteikosten der Beschwerdeführenden von CHF 5804.95 (Honorar CHF 5000.–, Auslagen CHF 370.–, Mehrwertsteuer CHF 434.95). Davon hat die Gemeinde Bönigen den Beschwerdeführenden analog zur Verlegung der Verfahrenskosten ein Drittel, d.h. CHF 1935.–, zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht als Parteikosten ein Honorar von CHF 1500.– und Auslagen von CHF 50.–, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8,1 %, geltend. Insgesamt ergeben sich Parteikosten der Beigeladenen von CHF 1674.–. Davon hat die Gemeinde Bönigen den Beigeladenen analog zur Verlegung der Verfahrenskosten ein Drittel, d.h. CHF 558.–, zu ersetzen. III. Entscheid