Zur Bemessung des Honorars ist daher von einer durchschnittlichen Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand auszugehen. Auch die Bedeutung der Streitsache ist unter dem bau- und wasserbaupolizeilichen Gesichtswinkel zu beurteilen; sie ist damit ebenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Insgesamt erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Auch die Auslagen sind um die Hälfte zu kürzen. Damit ergeben sich ersatzfähige Parteikosten der Beschwerdeführenden von CHF 5804.95 (Honorar CHF 5000.–, Auslagen CHF 370.–, Mehrwertsteuer CHF 434.95).