Nach Art. 11 Abs. 1 PKV34 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Zur Beurteilung der Schwierigkeit des Prozesses sind nur die öffentlich-rechtlichen Aspekte einzubeziehen. Diese weisen keine aussergewöhnliche Komplexität auf. Zur Bemessung des Honorars ist daher von einer durchschnittlichen Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand auszugehen.