Die Parteikosten umfassen grundsätzlich nur den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Private können nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung beanspruchen. Vorausgesetzt ist dabei in jedem Fall, dass sie ihren Prozess selber geführt haben (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführenden sich im vorliegenden Verfahren von einem berufsmässigen Parteivertreter haben vertreten lassen, können sie nur eine Entschädigung 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG