Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von CHF 20'528.79 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 10'850.–, Auslagen von CHF 740.–, der Mehrwertsteuer von CHF 938.79 sowie einem Posten «Parteientschädigung» von CHF 8000.–. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führt dazu aus, die Angelegenheit sei derart komplex, dass ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand entstanden sei. Die Parteien hätten auch selber einen sehr grossen Aufwand gehabt, wofür sie eine «Parteientschädigung» von CHF 8000.– beanspruchten.