Die Beiladung hat einen vergleichsweise geringen Anteil am gesamten Verfahrensaufwand verursacht. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1100.– auferlegt und den Beigeladenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.–. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese Regeln gelten auch für Beigeladene, die im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben.33