Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Gestützt auf das in Erwägung 6a Gesagte rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern und den Beigeladenen, die sich den Beschwerdeanträgen angeschlossen haben, zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, also insgesamt CHF 1400.–.32 Die Beiladung hat einen vergleichsweise geringen Anteil am gesamten Verfahrensaufwand verursacht.