Um Verfahrensleerläufe zu vermeiden, nimmt die BVD die wasserbaupolizeiliche Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Die Beschwerdeführenden unterliegen dabei mit ihren materiellen Anträgen. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde zu bestätigen. Zudem ist festzuhalten, dass das Verfahren ohne Anordnung von wasserbaupolizeilichen Massnahmen abgeschlossen wird. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31).