a) Nach dem Gesagten unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptstandpunkt, wonach die Nichteintretensverfügung der Gemeinde aufzuheben und baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen seien. Im Eventualstandpunkt machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, dass das Verfahren im Falle der Unzuständigkeit der Gemeinde an das TBA als Wasserbaupolizeibehörde hätte weitergeleitet werden müssen. Das TBA hat sich im Verfahren vor der BVD umfassend geäussert. Die Verfahrensbeteiligten konnten ihr rechtliches Gehör dazu wahrnehmen. Um Verfahrensleerläufe zu vermeiden, nimmt die BVD die wasserbaupolizeiliche Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor.