Nach dem Gesagten sind keine wasserbaupolizeilichen Massnahmen anzuordnen. Entsprechend müssen auch keine diesbezüglichen Interessen durch vorsorgliche Massnahmen geschützt werden. Eine drohende Beweisvereitelung im Hinblick auf allfällige Haftungsansprüche müsste in einem Zivil- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Die Anträge auf Baueinstellung und weitere Sofortmassnahmen sind demnach abzuweisen. 30 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 4