Das Rechtsamt hat den Beschwerdeführenden entsprechend den Verfahrensbestimmungen das rechtliche Gehör im Verfahren gewährt; insbesondere haben sie sich zu dem von ihnen selbst eingereichten Zwischenbericht der B.________ AG vom 5./10. Juli 2024 geäussert. Auch hat das Rechtsamt mit der Verfügung vom 10. April 2024 gemäss Art. 69 Abs. 2 VRPG die Vorakten eingeholt, wie die Beschwerdeführenden mit Rechtsbegehren 4.4 beantragen. Die entsprechenden Rechtsbegehren haben sich damit erledigt. Es handelt sich dabei nicht um Sofortmassnahmen, sondern um die übliche Verfahrensinstruktion.