a) Die Beschwerdeführenden beantragen die Anordnung der Baueinstellung und weitere Sofortmassnahmen. Die Gemeinde bezweifelt in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2024, dass die Baueinstellung schadensmindernd (gewesen) wäre. Die Kolmatierung setze nach Fertigstellung der Gerinnearbeiten wieder ein. Der Bau müsse daher nicht eingestellt, sondern rasch vorangetrieben werden. Die Beschwerdegegnerin erläutert dazu in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024, dass ein Baustopp den natürlichen Kolmatierungsprozess verzögert respektive bei einer Wiederaufnahme der Bauarbeiten erneut beeinträchtigt hätte.