Die Beschwerdeführenden und die Beigeladenen konnten im Verfahren vor der BVD ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen und sich insbesondere zur Stellungnahme des TBA vom 25. April 2024 äussern. Unter diesen Umständen ist auf eine Weiterleitung des Verfahrens an das TBA zu verzichten. Im Beschwerdeentscheid ist festzuhalten, dass das Verfahren ohne Anordnung von wasserbaupolizeilichen Massnahmen abgeschlossen wird. Eine Aufhebung von Dispositivziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung erübrigt sich damit. 5. Vorsorgliche Massnahmen