j) Nach dem Gesagten bestehen keine Anzeichen für Widerhandlungen der Beschwerdegegnerin gegen den genehmigten Wasserbauplan bzw. die entsprechenden Nebenbestimmungen oder gegen sonstige Vorgaben für die Ausführung der Arbeiten im TP3. Die genehmigungskonforme Projektausführung gibt nicht Anlass zu wasserbaupolizeilichem Einschreiten. Eine Weiterleitung des Verfahrens an das TBA würde unter diesen Umständen zu einem Verfahrensleerlauf führen. Die Beschwerdeführenden und die Beigeladenen konnten im Verfahren vor der BVD ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen und sich insbesondere zur Stellungnahme des TBA vom 25. April 2024 äussern.