Da für das TP3 keine Auflagen bezüglich Messungen zur Grundwasserüberwachung gemacht wurden, liegt in der zeitweisen Unterlassung von Messungen keine Missachtung von diesbezüglichen Nebenbestimmungen der Genehmigungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin war immerhin verpflichtet, die Bauarbeiten durch eine hydrogeologisch geschulte Fachperson begleiten zu lassen.28 In der fraglichen Zeit zwischen April 2022 und Oktober 2023 fanden aber im TP3 keine Arbeiten mit potenziellem Einfluss auf die Infiltration von Flusswasser in das Grundwasser statt. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, ohne entsprechende Auflage im TP3 Grundwassermessungen durchzuführen.