g) Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin die Arbeiten im TP3 gemäss dem genehmigten Wasserbauplan ausgeführt. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass Arbeiten am Gerinne ausgeführt worden wären, die nicht vom Wasserbauplan gedeckt waren. Darauf bestehen auch keine Hinweise. Auch ist nicht ersichtlich, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Ausführung der Arbeiten verletzt worden wären.