Die Beschwerdegegnerin sei daher im TP3 nicht zu einem dauerhaften Monitoring des Grundwasserspiegels verpflichtet worden. Für das TBA sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gegen Auflagen in der Wasserbauplangenehmigung oder sonstige Vorgaben, die bei deren Umsetzung zu befolgen seien, verstosse. Somit bestehe kein Anlass für eine Baueinstellung. Die Arbeiten am Gerinne seien ohnehin inzwischen abgeschlossen, so dass sich ein Baustopp nicht mehr auf die Grundwasserverhältnisse auswirken würde.